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SATZUNG

Abteilung Fußball (Version 17.02.2023)
Diese Abteilungssatzung regelt nur die Besonderheiten der Fußballabteilung. Eine
Einzelbestimmung der Abteilungssatzung, die der Satzung des Hauptverein
widersprechen sollte, ist unwirksam. Gleiches gilt für Beschlüsse und Maßnahmen
der Organe der Fußballabteilung.


§ 1 Mitgliedschaft
Die Fußballabteilung besteht aus:
den Erwachsenen Mitgliedern,
aktive Mitglieder, die sich im Verein sportlich betätigen und das 18. Lebensjahr vollendet haben.
fördernde Mitglieder, die sich im Verein nicht sportlich betätigen und das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Ehrenmitgliedern. Ihnen steht ein Stimmrecht in allen Mitgliederversammlungen zu. Über die Ernennung zum Ehrenmitglied, entscheidet die Jahreshauptversammlung auf Antrag. Der Antrag ist schriftlich durch die jeweilige Abteilung an den Hauptvorstand zu richten.
den jugendlichen Mitgliedern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.


§ 2 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
1. Jede natürliche Person kann Mitglied der Fußballabteilung werden.
2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Abteilungsvorstand mit einfacher Mehrheit. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden. Ein Rechtsmittel gegen die Ablehnung der Aufnahme besteht nicht.
3. Die Mitgliedschaft erlischt durch: a) Austritt b) Ausschluss c) Tod
4. Der Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Abmeldung per Postkarte Einwurf Einschreiben an die Geschäftsadresse des Vereins. Der Austritt kann zum Ende eines Halbjahres
(30.06;31.12.) erklärt werden.
5. Ein Mitglied kann vom Hauptvorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden: a) wegen erheblicher Verletzung satzungsmäßiger Verpflichtungen, b) wegen Zahlungsrückstandes mit Beiträgen von mehr als einem Halbjahresbeitrag trotz Mahnung, c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens, d) wegen unehrenhafter Handlungen wie z.B. durch Äußerung extremistischer Gesinnung oder Verstoß gegen die Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes.
Über den Ausschluss entscheidet der Hauptvorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt. Ein Antrag auf Ausschuss geht vom Abteilungsvorstand an den Hauptvorstand.
6. Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag auf Ausschluss Stellung zu nehmen.
7. Nach Ablauf der Frist entscheidet der Hauptvorstand mit mehrheitlichem Beschluss.
8. Der Ausschließungsbeschluss wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.
9. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Gründen mittels (eingeschriebenen) Briefes mitzuteilen.
10. Dem betroffenen Mitglied besteht gegen den Ausschluss kein Beschwerderecht zu. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.
11. Bei Beendigung der Mitgliedschaft bleiben die Beitragspflicht und sonstige Verpflichtungen gegenüber dem Verein bis zum Ende des laufenden Geschäftsjahres bestehen.
12. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitglieds gegen den Verein müssen binnen sechs Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden.


§ 3. Beiträge, Gebühren, Beitragseinzug
1. Die Mitglieder sind verpflichtet Beiträge und eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Es können zusätzlich Umlagen, Gebühren für besondere Leistungen des Vereins sowie fußballspezifische Beiträge erhoben werden.
2. Über Höhe und Fälligkeit der Beiträge, Gebühren etc. entscheidet der Hauptvorstand durch Beschluss. Umlagen können bis zur Höhe des Zweifachen des jährlichen Mitgliedsbeitrages festgesetzt werden. Beschlüsse über Beitragsfestsetzungen sind den Mitgliedern bekannt zu geben.
3. Die Beiträge werden ausschließlich im Bankeinzugsverfahren durch den Hauptverein halbjährlich eingezogen.
4. Kann ein Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen.
5. Wenn der Beitrag im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung in Zahlungsverzug. Der ausstehende Beitrag ist dann bis zu seinem Eingang gemäß §288 Absatz 1 BGB mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen. Fällige Beitragsforderungen werden vom Verein außergerichtlich und gerichtlich geltend gemacht. Die entstehenden Kosten hat das Mitglied zu zahlen.
Für die Fußballabteilung werden folgende Beiträge erhoben:
1. Senioren: € 90,00 €/ halbjährlich (01.01. / 01.07.) plus Aufnahmegebühr 15 €
2. Kinder und Jugendliche: € 72,00 € / halbjährlich (01.01. / 01.07.)
plus Aufnahmegebühr 5 €
3. Bei einer Kündigung der Mitgliedschaft erfolgt keine Beitragsrückzahlung.
4. Bei einem Eintritt nach dem jeweiligen Einzug verringert sich der halbjährliche Beitrag auf die restlichen Monate bis zum nächsten Einzug.
5. Wenn mehr als 2 Kinder einer Familie angemeldet sind, sind nur die ersten beiden Kinder beitragspflichtig. (1. Kind voller Beitrag, 2. Kind halber Beitrag).
6. Fördernde Mitglieder zahlen nur den hälftigen Anteil an den Jahresbeiträgen. Die Aufnahmegebühr voll.
7. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
8. Beitragsänderungen oder Aufnahmegebühren werden von der ordentlichen Jahreshauptversammlung festgesetzt.
9. Bei Nichtzahlung erfolgt ein Mahnverfahren:
- 1. Mahnung 4 Wochen nach Rechnungslegung + 5 € Mahngebühr
- 2. Mahnung 4 Wochen nach 1. Mahnung + 10 € Mahngebühr, mit Ankündigung einer Spielersperre bis Zahlung des Vereinsbeitrag.
- Nach weiteren 2 Wochen ab 2. Mahnung wird die Kündigung der Mitgliedschaft schriftlich dem Mitglied zugestellt


§ 4 Organe der Fußballabteilung
Die Organe der Fußballabteilung sind:
1. Die Abteilungsversammlung
2. Die Abteilungsvorstand


§ 5 Stimmrecht und Wählbarkeit
1. Alle Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht.
2. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
3. Gewählt werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.


§ 6 Abteilungsversammlung
1. Die jeweils anwesenden volljährigen Mitglieder der Fußballabteilung bilden die Abteilungsversammlung.
2. Die Abteilungsversammlung wird vom Abteilungsvorstand einberufen und zwar
- als ordentliche Abteilungsversammlung regelmäßig im Frühjahr eines Kalenderjahres.
- als außerordentliche Abteilungsversammlung, wenn es nach Beschluss des Abteilungsvorstandes das Abteilungsinteresse erfordert oder wenn mindestens 20% der Mitglieder der Fußballabteilung die Einberufung unter Angabe der Gründe schriftlich fordert.
- Für die Einberufung, Abwicklung und Protokollierung der Wahlen und Beschlüsse gelten die entsprechenden Bestimmungen der Vereinssatzung.
- Die Tagesordnung der ordentlichen Abteilungsversammlung muss folgende Punkte enthalten:
o Bericht über die Abteilung
o Bericht über den Spielbetrieb
o Bericht über die Kasse
o Bericht der Kassenprüfer
o Entlastung des Abteilungsvorstandes
o Wahl Abteilungsvorstand und der Kassenprüfer
o Beschlussfassung über vorliegende Anträge
- Anträge müssen bis 1 Woche vor der ordentlichen Abteilungsversammlung schriftlich beim Abteilungsvorstand eingegangen sein.


§ 7 Abteilungsvorstand Fußball Senioren
Zum Abteilungsvorstand gehören folgende Funktionen:
- Abteilungsleiter
- Stellvertretender Abteilungsleiter
- Geschäftsführer
- Kassenwart
- Jugendleiter
Darüber hinaus müssen folgende Funktionen besetzt sein:
- 1. Kassenprüfer
- 2. Kassenprüfer
-
- Der Abteilungsvorstand wird von der ordentlichen Abteilungsversammlung gewählt.
- Der Abteilungsvorstand ist nach der Wahl dem Hauptvorstand per Protokoll schriftlich mitzuteilen.


§ 8 Aufgaben Abteilungsvorstand
Verantwortlichkeit des Abteilungsvorstandes:
- Die Geschäfte der Abteilung ordnungsgemäß zu führen
- Mit jeweils 2 Beauftragten die Interessen und Aufgaben der Abteilung im
- erweiterten Vorstand des Vereins wahrzunehmen
- die Beschlüsse der Abteilungsversammlung auszuführen
- für die Spiel- und Platzordnung zu sorgen
Der Abteilungsvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder des Vorstandes anwesend sind


§ 9 Fußball Jugend
Die Jugendabteilung soll das Fußballspiel als Grundlage sportlicher Jugendarbeit pflegen und fördern.
Jede sportliche Betätigung muss der Gesundheit und der körperlichen Leistungsfähigkeit dienen und soll die Lebensfreude wecken und steigern.
Die Jugendabteilung des 1, FSV Köln 1899 ist eine eigenständige Abteilung, führt und verwaltet sich selbständig und entscheidet über die Verwendung der ihr zufließenden Mittel nach Maßgabe der Vereinssatzung.
Organe der Jugend des 1.FSV Köln 1899 sind
 die Jugendvollversammlung
 der Jugendausschuss
Jugendvollversammlung
- Die Jugendvollversammlungen sind ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlungen.
- Sie sind das höchste Organ der Jugend des 1.FSV Köln 1899
- Sie bestehen aus allen jugendlichen Mitgliedern bis zum Alter von 18 Jahren
- Die ordentliche Jugendvollversammlung findet im ersten Quartal des Jahres statt.
- Sie wird vom/von der Vorsitzenden des Jugendausschusses vier Wochen vorher schriftlich oder durch Aushang unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
- Eine außerordentliche Jugendvollversammlung findet statt, wenn das Interesse der Vereinsjugend
- es erfordert oder wenn ¼ der stimmberechtigten Mitglieder der Vereinsjugend es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Jugendausschuss beantragt.
- Die Jugendvollversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig. Bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
- Die Mitglieder der Jugendabteilung, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, haben je eine nicht übertragbare Stimme.
Der Jugendausschuss besteht aus:
- der/dem Vorsitzenden; einer/einem Stellvertreter(in) und einem Jugendgeschäftsführer
- 2 Beisitzer(innen) für spezielle Aufgabenbereiche
- und 2 Jugendvertreter(innen), die z.Zt. der Wahl noch Jugendliche sind
- Die Mitglieder des Jugendausschusses werden von der Jugendvollversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt und bleiben bis zur Neuwahl des Jugendausschusses im Amt und werden in der Abteilungsversammlung Fußball bestätigt.
- Der Jugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse der Jugendvollversammlung. Der Jugendausschuss ist für seine Beschlüsse der Jugendvollversammlung und dem Abteilungsvorstand Fußball des Vereins verantwortlich.


§ 10 Datenschutz im Verein
- 1) Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
- 2) Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:
- das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DS-GVO,
- das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DS-GVO,
- das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DS-GVO,
- das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DS-GVO,
- das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DS-GVO und - das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DS-GVO.
- 3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten
zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
- 4) Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz-Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz kann der geschäftsführende Vorstand einen Datenschutzbeauftragten bestellen


§ 11 Haftung
Ehrenamtlich tätige Vorstandsmitglieder und sonstige Beauftragte haften für Schäden, die Sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verschulden, gegenüber dem Verein lediglich für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Sie werden, soweit aus ihrer Tätigkeit für den Verein Schadensersatzsprüche Dritter gegen sie selbst geltend gemacht werden, vom Verein freigestellt, falls sie weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit zu vertreten haben.

Satzung: Impressum
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